Staufenbiel Rechtsanwälte
Nachlassabwicklungen & Testamentsvollstreckungen
Eine Erbschaft konfrontiert Erben mit einem enormen Verwaltungsaufwand und einer unübersichtlichen Fülle an Bestimmungen und Forderungen. Die Entscheidung, ob sie das Erbe antreten wollen, müssen Betroffene innerhalb von nur sechs Wochen treffen. Die Verunsicherung ist groß und die Trauer über den Verlust eines Menschen erschwert es häufig, rationale Entscheidungen zu treffen. Kommt es zusätzlich zwischen mehreren Erben zu Streitigkeiten den Nachlass betreffend, kann dessen Abwicklung zu einer Belastung werden.
Die Kanzlei Staufenbiel berät Sie gerne bei allen rechtlichen Fragen. Wir klären mit Ihnen zusammen, welche Folgen das Annehmen oder Ausschlagen einer Erbschaft im konkreten Fall hat und wann Sie in welchem Umfang haftbar gemacht werden können. Gerne stehen wir Ihnen für eine zuverlässige Nachlassverwaltung zur Verfügung.
Verantwortungsvolle Abwicklung von Nachlassangelegenheiten
In den letzten Jahren konnte die Kanzlei Staufenbiel einen Schwerpunkt im Bereich der Abwicklung von Nachlasssachen setzen. Regelmäßig wird die Kanzlei von zahlreichen Nachlassgerichten nicht nur in Göttingen, Mühlhausen, Herford und Kassel mit der Abwicklung von Nachlassangelegenheiten beauftragt, in der Regel für die unbekannten Erben.
Hierbei ist zwischen der Nachlasspflegschaft und der Nachlassverwaltung zu unterscheiden.
Nachlasspflegschaft
Vermögen sichern
Ein Nachlasspfleger übernimmt, wenn das Erbe ausgeschlagen wird oder ein Erbe nicht ermittelt werden kann.
Das Nachlassgericht ordnet eine Nachlasspflegschaft an, wenn sicherungsbedürftiges Vermögen vorhanden ist und ein Erbe zu dieser Zeit nicht bekannt ist oder aber das Erbe ausgeschlagen wurde. Dies geschieht zumeist aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen.
Sicherungsbedürftiges Vermögen kann ein Bankguthaben sein, aber auch Immobilien und Nachlassgegenstände sind sicherungsbedürftig. Das Nachlassgericht beauftragt in diesen Fällen einen Nachlasspfleger. Dessen Aufgabe ist primär die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung von potenziellen Erben. Sobald ein Erbe ermittelt ist und dieser die Erbschaft annimmt, wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben.
NACHLASSSICHERUNG
Sichergehen, dass das Erbe nicht an Wert verliert
Zur Sicherung des Nachlasses zählt nicht nur die Inbesitznahme von Vermögensgegenständen, sondern insbesondere die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen wie Miet- und Nutzungsverträge, um neue Ansprüche an die Nachlassmasse bzw. weitere Verbindlichkeiten zu verhindern. So wird dafür Sorge getragen, dass das vererbbare Vermögen nicht durch fortlaufende Zahlungen verringert wird.
Durch die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen ergeben sich oftmals auch Forderungen zu Gunsten der unbekannten Erben. Zu viel geleistete Beiträge oder Vorauszahlungen können den Erben erstattet werden.
NACHLASSVERZEICHNIS
Erst eine sorgfältige Sichtung aller Unterlagen und Verbindlichkeiten zeigt, welchen Vermögenswert der Nachlass umfasst.
Wenn die Unterlagen ausgewertet sind, stellt der Nachlasspfleger ein Nachlassverzeichnis auf. Darin wird ersichtlich, ob ein Aktivnachlass nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhanden ist. Der Aktivnachlass umfasst alle vorhandenen Vermögenswerte nach Abzug sämtlicher Schulden und Verbindlichkeiten.
Aus Wirtschaftlichkeitsgründen hat der Nachlasspfleger zudem abzuwägen, inwiefern eine kostenpflichtige Einlagerung oder aber eine Verwertung des Nachlasses, z. B. aufgrund des laufenden Wertverlustes bei Technikartikeln, Fahrzeugen, Mobiliar etc. erfolgen sollte.
AUSGLEICH VON VERBINDLICHKEITEN ODER INSOLVENZVERFAHREN
Wenn Schulden durch den Nachlass nicht getilgt werden können, kann ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Bei ausreichendem Nachlassvermögen gleicht der Nachlasspfleger die ermittelten Verbindlichkeiten aus. Die Gesamtheit der Verbindlichkeiten und Schulden bilden den Passivnachlass. Stellt sich allerdings bei den Ermittlungen heraus, dass das Passivvermögen das Aktivvermögen übersteigt, hat der Nachlasspfleger die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag gem. § 317 InsO zu stellen. Alternativ kann der Nachlasspfleger aber auch eine Vereinbarung mit den Gläubigern darüber treffen, dass das vorhandene Nachlassvermögen wie beim Insolvenzverfahren quotal an sie verteilt wird – und alle auf die Restforderung verzichten.
ERMITTLUNG VON ERBEN
Werden Vermögenswerte vererbt, beginnt die Suche nach Erben.
Ist ein Aktivnachlass vorhanden, werden etwaige Erben ermittelt. Hierbei behilflich sind insbesondere im Nachlass aufgefundene Stamm- bzw. Familienbücher, Personenstandsurkunden und Erbscheine von Vorverstorbenen. Zusätzliche Informationen können eingeschaltete Behörden oder Kirchenarchive ausgeben. In Einzelfällen ist auch der Einsatz von Erbermittlern lohnend und empfehlenswert.
ERBE ANNEHMEN ODER AUSSCHLAGEN?
Für gesetzliche Erben ist es oft nicht leicht herauszufinden, ob der Nachlass vermögend oder überschuldet ist. Liegt eine Überschuldung vor, müssen Erben befürchten, für alte Schulden mit ihrem eigenen Vermögen zu haften. Trotzdem haben Erben für die Entscheidung, das Erbe auszuschlagen, ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme maximal 6 Wochen Zeit. Auf viele Informationen bekommen mögliche Erben aber erst dann Zugriff, wenn sie sich durch einen Erbschein legitimieren können – und damit erst nach der Entscheidung, das Erbe anzutreten. Als Nachlasspfleger können Staufenbiel Rechtsanwälte sich dagegen durch die Bestellungsurkunde legitimieren – und so alle nötigen Informationen zum Nachlass erlangen. Um möglichen Erben die Sicherheit zu geben, dass sie durch das Erbe nicht mit ihrem eigenen Vermögen für Verbindlichkeiten haften, können sie einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen.
Nachlassverwaltung
Beschränkte Haftung
Beschränkte Haftung der Erben: Damit für Zahlungen an Gläubiger nur das Erbe selbst, nicht aber das eigene Vermögen herangezogen wird.
Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft sind die Erben bei der Nachlassverwaltung bekannt. Grundsätzlich gilt, dass der Erbe, sofern er das Erbe annimmt, für die Schulden des Erblassers aufkommen muss. Für Erbende besteht aber die Möglichkeit, durch eine Nachlassverwaltung die Haftung auf den Nachlass zu beschränken und nicht mit dem eigenen Vermögen zu haften. Gemäß § 1975 BGB handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Nachlasspflegschaft, die zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet wird. Die Anordnung erfolgt lediglich auf Antrag des Erben.
Der Nachlassverwalter handelt nicht als Vertreter der unbekannten Erben, sondern als Partei kraft Amtes und verwaltet den Nachlass an Stelle der Erben. Die vollständige Befriedigung der Verbindlichkeiten ist hier das primäre Ziel.
Stellt sich im laufenden Verfahren heraus, dass die Nachlassmasse nicht ausreichen wird, die Verbindlichkeiten in Gänze auszugleichen, stellt der Nachlassverwalter einen Insolvenzantrag. Andernfalls ist das verbleibende Erbe an die Erben herauszugeben.
Sprechen Sie uns gern an, wir beraten Sie gern in allen Nachlassfragen in den Büroräumen von Staufenbiel Rechtsanwälten in Göttingen, Herford Mühlhausen und Kassel.
Nachlassverbindlichkeiten & Nachlassgläubiger
Die Kanzlei Staufenbiel steht Erben bei allen Fragen zu den Themen Nachlassverbindlichkeiten und Haftung beratend zur Seite. Wir informieren Sie umfänglich, welche Folgen und Haftungsrisiken eine Erbannahme mit sich bringen kann und stehen Ihnen gerne als kompetenter Nachlassverwalter zur Verfügung.
Nachlassverwaltung im Interesse der Gläubiger
Auch Nachlassgläubiger können eine Nachlassverwaltung anordnen. Dies geschieht vor allem dann, wenn die Tilgung ihrer Forderungen durch das Verhalten oder die finanzielle Lage des Erben gefährdet ist.
Die Kanzlei Staufenbiel ist aufgrund Ihrer langjährigen Erfahrungen und spezifischen und fundierten Kenntnisse im Bereich der Nachlassabwicklung ein stets kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner für Gerichte und Gläubiger und Erben nicht nur in Göttingen, Herford, Mühlhausen und Kassel.